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Satzung „KulturGut Grasbrunn e.V.“

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen KulturGut Grasbrunn.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Grasbrunn

§2 Zweck des Vereins

Der Kulturverein arbeitet zum Wohle kulturinteressierter Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Grasbrunn. Er bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von Kunst und Kultur.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mittels der Durchführung kultureller Veranstaltungen in der Gemeinde Grasbrunn, wie z.B. Kabarett- und Theaterveranstaltungen, die Organisation von Konzerten und Ausstellungen. Der Verein tritt hierbei als Veranstalter auf.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss schriftlich spätestens 3 Monate vor Jahresende erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr. Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.

§ 5 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Wahlen sind geheim, wenn dies beantragt wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los, wer in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  8. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag ausgeschlossen werden. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Rederecht ist auf die Mitglieder beschränkt.

§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Grasbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 5. Februar 2018 errichtet.